Nur bei der Erstklage greift die Vermutung der Leistungsfähigkeit auf 100 % des Regelbetrages zugunsten des Gläubigers. Bei einer Abänderungsklage trifft hingegen den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.
OLG Naumburg, 14.02.2007 - Az: 8 WF 16/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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