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Ersatzhaftung der Großeltern

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Ersatzhaftung der Großeltern gem. § 1607 BGB (Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang) umfasst nicht nur die Seite des ausgefallenen Elternteils, sondern zwingend alle Großeltern. Bei der Auslegung des § 1607 BGB ist § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten (Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.).


OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - Az: 6 WF 18/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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