Die Ersatzhaftung der Großeltern gem. § 1607 BGB (Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang) umfasst nicht nur die Seite des ausgefallenen Elternteils, sondern zwingend alle Großeltern. Bei der Auslegung des § 1607 BGB ist § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten (Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.).
OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - Az: 6 WF 18/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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