Da die Kinder die Lebensstellung ihrer Eltern teilen, sind Verbindlichkeiten, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind und die deshalb auch bei Fortbestand der Ehe den Familienunterhalt geschmälert hätten, grundsätzlich abzugsfähig. Dies
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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