Ein Unterhaltspflichtiger ist gem. § 1603 Abs. 2 BGB für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsunfähigkeit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Kann der Unterhaltpflichtige aus ihm möglichen Nebentätigkeiten
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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