Haftet ein Unterhaltspflichtiger gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft, so muß er sich intensiv um einen hinreichend entlohnten Arbeitsplatz bemühen, alle Erwerbsmöglichkeiten ausnutzen und notfalls auch einschneidende Veränderungen in der Lebensführung hinnehmen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muß sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen, bei einem geringeren Einkommen ist eine besser entlohnte Beschäftigung zu suchen oder eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um die notwendigen Mittel zu erlangen.
OLG Brandenburg, 29.03.2007 - Az: 9 WF 34/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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