Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ist deutsches Recht maßgeblich (Art. 18 Abs. 1 EGBGB), wobei Verpflichtungen und Selbstbehalt des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Beträge müssen sich an den konkreten wirtschaftlichen Bedürfnissen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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