Beziffert ein Unterhaltsberechtigter erst zwei Jahre nachdem der Schuldner Auskunft über sein Vermögen erteilt hat, den geforderten Unterhalt, so kann der Unterhaltsanspruch nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.
OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - Az: 16 WF 26/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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