Die Zurechnung von Gebrauchsvorteilen mietfreien Wohnens im Rahmen des Trennungsunterhalts richtet sich allein nach dem angemessenen und nicht nach dem objektiven Mietwert. Dies gilt i.a. für den gesamten Trennungszeitraum.
OLG Zweibrücken, 16.06.2006 - Az: 2 UF 219/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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