Erhält ein Unterhaltsberechtigter eine Eigenheimzulage, so ist diese bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Wurde die Zulage ohne ersichtlichen Grund abgetreten, so führt dies nicht zur Nichtberücksichtigung.
Der Billigkeit entsprechend können zudem auch Einküfte aus einer Tätigkeit neben dem Studium anteilig bedarfsmindernd angerechnet werden.
Der Billigkeit entsprechend können zudem auch Einküfte aus einer Tätigkeit neben dem Studium anteilig bedarfsmindernd angerechnet werden.
OLG Hamm, 09.05.2006 - Az: 1 UF 281/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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