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Unterhaltspflicht von Großeltern

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind die Eltern nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage, so können die Großeltern herangezogen werden. Soll auf Unterhalt geklagt werden, so muß die Klage daher auch Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Eltern beinhalten. Auch die Einkommenssituation der weiteren Großeltern ist darzustellen, da jeweils anteilig gehaftet wird und andernfalls der Unterhaltsumfang nicht ermittelbar ist.


OLG Jena, 06.09.2005 - Az: 1 WF 240/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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