Sind die Eltern nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage, so können die Großeltern herangezogen werden. Soll auf Unterhalt geklagt werden, so muß die Klage daher auch Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Eltern beinhalten. Auch die Einkommenssituation der weiteren Großeltern ist darzustellen, da jeweils anteilig gehaftet wird und andernfalls der Unterhaltsumfang nicht ermittelbar ist.
OLG Jena, 06.09.2005 - Az: 1 WF 240/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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