Aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II kann nicht geschlossen werden, daß keine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit besteht, da bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II zumindest teilweise Vermögenswerte nicht beachtet werden, die bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (z.B. Lebensversicherungen).
Darüber hinaus besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit sowie die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz gegenüber minderjährigen Kindern.
Zwar ist zu vermuten, dass der Unterhaltspflichtige auf Grund der insbesondere im Rahmen der Prüfung des Bezuges von Arbeitslosengeld II umfangreichen Durchleuchtung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in tatsächlicher Hinsicht nicht leistungsfähig sein könnte.
Abschließend kann dies aber erst beurteilt werden, wenn der Unterhaltspflichtige die Bescheide vorlegt, aus denen sich seine laufenden Einnahmen und sonstigen Vermögensverhältnisse ergeben.
Erst bei einem entsprechenden substantiierten Vorbringen kann überprüft werden, ob bestimmte Einkünfte bzw. Vermögenswerte vorhanden sind, die zwar für die Bemessung des Arbeitslosengeldes II keine Rolle spielen, in unterhaltsrechtlicher Sicht aber einzusetzen sind.
Darüber hinaus besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit sowie die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz gegenüber minderjährigen Kindern.
Zwar ist zu vermuten, dass der Unterhaltspflichtige auf Grund der insbesondere im Rahmen der Prüfung des Bezuges von Arbeitslosengeld II umfangreichen Durchleuchtung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in tatsächlicher Hinsicht nicht leistungsfähig sein könnte.
Abschließend kann dies aber erst beurteilt werden, wenn der Unterhaltspflichtige die Bescheide vorlegt, aus denen sich seine laufenden Einnahmen und sonstigen Vermögensverhältnisse ergeben.
Erst bei einem entsprechenden substantiierten Vorbringen kann überprüft werden, ob bestimmte Einkünfte bzw. Vermögenswerte vorhanden sind, die zwar für die Bemessung des Arbeitslosengeldes II keine Rolle spielen, in unterhaltsrechtlicher Sicht aber einzusetzen sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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