Ist ein Hartz-IV-Empfänger arbeitsfähig, so ist dieser den Kindern während der Ausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der entsprechende Unterhalt muß erwirtschaftet werden, da eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
OLG Stuttgart, 14.02.2006 - Az: 17 UF 247/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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