Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573, 1578 BGB ist stets zu prüfen, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt und ob Einkommensminderungen unterhaltsrechtlich anerkannt werden können. Grundsätzlich gilt: Wer seine Arbeitszeit freiwillig reduziert und dadurch weniger verdient, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, nur das geringere Einkommen für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen. In solchen Fällen wird ein fiktives Einkommen angesetzt, das den früheren Verdienst widerspiegelt.
Eine andere Bewertung ist jedoch geboten, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit nicht auf einer freien Entscheidung beruht, sondern aus zwingenden beruflichen Gründen getroffen wurde. Steht der Arbeitnehmer andernfalls vor einer konkreten Kündigungsgefahr oder dem Verlust seines Arbeitsplatzes, ist die Altersteilzeit keine leichtfertige Einkommensminderung, sondern eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zur Sicherung der Beschäftigung. In dieser Konstellation ist das tatsächlich erzielte Einkommen aus der Altersteilzeit maßgeblich, nicht das frühere Vollzeiteinkommen.
Im Ergebnis bedeutet das: Unterhaltsrechtlich ist das reduzierte Einkommen hinzunehmen, wenn die Altersteilzeit zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erforderlich war und keine realistische Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung bestand. Der Pflichtige muss sich dann nicht ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Eine andere Bewertung ist jedoch geboten, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit nicht auf einer freien Entscheidung beruht, sondern aus zwingenden beruflichen Gründen getroffen wurde. Steht der Arbeitnehmer andernfalls vor einer konkreten Kündigungsgefahr oder dem Verlust seines Arbeitsplatzes, ist die Altersteilzeit keine leichtfertige Einkommensminderung, sondern eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zur Sicherung der Beschäftigung. In dieser Konstellation ist das tatsächlich erzielte Einkommen aus der Altersteilzeit maßgeblich, nicht das frühere Vollzeiteinkommen.
Im Ergebnis bedeutet das: Unterhaltsrechtlich ist das reduzierte Einkommen hinzunehmen, wenn die Altersteilzeit zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erforderlich war und keine realistische Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung bestand. Der Pflichtige muss sich dann nicht ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
OLG Hamm, 15.10.2004 - Az: 11 UF 22/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1015.11UF22.04.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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