Nach Scheidung oder Trennung ist der Ehegatte verpflichtet, im zumutbaren Rahmen durch Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Hierbei kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs zumutbar sein, z.B. wenn noch nie im erlernten Beruf gearbeitet wurde oder altersbedingt sehr geringe Einstellungschancen bestehen.
BGH - Az: XII ZR 319/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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