Wird ein Trennungsunterhalt überhaupt erst aufgrund der Geburt eines „nicht ehelichen“ Kindes verlangt, da nun die Berufstätigkeit der Ehefrau aufgegeben werden wurde, so kann der Trennungsunterhalt verneint werden, da ohne diesen Umstand kein Anspruch gegen den Ehemann entstanden wäre. Daher muß sich die Ehefrau beim Kindesvater um eine Unterhaltszahlung bemühen.
OLG Bremen - Az: 4 WF 10/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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