Für den Verlust des Unterhaltsanspruches aufgrund einer eheähnlichen Beziehung kommt es darauf an, daß eine ganz wesentliche wirtschaftliche Verflechtung besteht. Ein Zusammenleben oder auch intime Beziehungen sind hierfür nicht notwendig. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß der Partner nicht unterhaltsrechtlich bedürftig ist, wenn er wie in einer Ehe versorgt ist. Daher sind Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar.
OLG Koblenz - Az: 13 UF 567/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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