Verfügt ein Unterhaltspflichtiger über eine Berufsausbildung und kann er im erlernten bzw. ausgeübten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage finden, so tritt sein Interesse an Aus- und Weiterbildung hinter das Unterhaltsinteresse minderjähriger Kinder zurück.
OLG Brandenburg - Az: 9 UF 111/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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