Liegt eine gesteigerte Unterhaltspflicht vor, so sind auch bei einer durch das Arbeitsamt bewilligten Weiterbildungsmaßnahme weiterhin detailliert Erwerbsbemühungen und Erwerbschancen darzustellen, damit festgestellt werden kann, ob ein Verdienst, der den Mindestunterhalt deckt, zu erwarten ist. Die Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme ist nur ein Indiz für Unvermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen sowie Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeit im Vergleich zur bisherigen Ausbildung.
OLG Brandenburg - Az: 9 UF 11/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


