Macht sich ein Unterhaltspflichtiger selbstständig und gibt hierfür seine feste Arbeitsstelle auf, so muss er einen geringeren Unterhalt zahlen, wenn er mit der selbstständigen Tätigkeit weniger verdient. Ein leichtsinniges Handeln, bei welchem
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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