Ein einkommensloser Partner einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft muss zunächst versuchen, vom anderen den ihm zustehenden Unterhalt zu erhalten. Anders als bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften ist der Sozialhilfeanspruch nicht geregelt, nur der Unterhalsanspruch ist gesetzlich vorgesehen.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht erst dann, wenn der Unterhaltsanspruch kurzfristig nicht durchsetzbar ist.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht erst dann, wenn der Unterhaltsanspruch kurzfristig nicht durchsetzbar ist.
VG Minden - Az: 6 L 899/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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