Damit eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes erfolgen kann, muß die Unterhaltsleistung 135% des Regelbetrages betragen. Bei einer geringeren Unterhaltszahlung entfällt die Anrechnung.
OLG Naumburg - Az: 8 UF 163/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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