Auch eine großzügige Unterhaltsverpflichtung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ist verbindlich, da diese die Auseinandersetzungen verlässlich befrieden soll. Die Fortzahlung des Unterhalts darf somit nicht von der Enttäuschung einer reinen Hoffnung auf die Fortsetzung der Ehe abhängig gemacht werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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