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Verwirkung des Unterhalts bei „ehegleichem“ Verhältnis

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Ein nach der Trennung begründetes Verhältnis im Sinne einer festen sozialen Verbindung kann eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen, wenn das Verhältnis als ein "ehegleiches" anzusehen ist. Ob eine solche "feste soziale Verbindung" besteht, kann erst ab einer gewissen Zeitdauer beurteilt werden, die die Rechtsprechung in der Regel auf zwei bis drei Jahre bemisst. Im Einzelfall

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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