Arbeitslosen in den neuen Bundesländern kann bereits bei Zahlungen ab 675 EURO monatlich ein Teilbetrag für Unterhaltszahlungen abgezogen werden.
Die begründet sich damit, daß nur der Freibetrag der Berliner Tabelle in Abzug zu bringen ist. Bislang wurde von den Arbeitsämtern der Freibetrag der Düsseldorfer Tabelle (730 EURO) abgezogen.
Die begründet sich damit, daß nur der Freibetrag der Berliner Tabelle in Abzug zu bringen ist. Bislang wurde von den Arbeitsämtern der Freibetrag der Düsseldorfer Tabelle (730 EURO) abgezogen.
BSG - Az: B 11 AL 95/01 R
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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