Eine Abfindung, die aufgrund einer früheren Tätigkeit an den Unterhaltsberechtigten gezahlt wird, ist in vollem Umfang auf dessen Bedarf anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten die frühere Tätigkeit nicht zuzumuten war, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Die Abfindung ist nämlich immer ein zumutbares Einkommen.
OLG Koblenz, 13.06.2001 - Az: 9 UF 25/01
Quelle: FamRZ 2002, 325
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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