Seit der Neufassung des § 1612b V BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes 135% des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). Ein Kind, das nicht mehr als diesen Betrag klageweise verlangt, muss zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nichts Näheres vortragen. Es ist vielmehr dessen Sache, vorzutragen und zu beweisen, dass er mangels Leistungsfähigkeit auch den Mindestbedarf nicht aufbringen kann.
Ebenso: OLG Naumburg, 14.05.2001 - Az: 3 WF 63/01
OLG Karlsruhe, 22.06.2001 - Az: 5 WF 86/01
Ebenso: OLG Naumburg, 14.05.2001 - Az: 3 WF 63/01
OLG Karlsruhe, 22.06.2001 - Az: 5 WF 86/01
OLG Naumburg, 22.03.2001 - Az: 8 WF 47/01
Quelle: FamRZ 2002, 343/344
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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