1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, FH verlangen, wenn sein Studium (hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: Zimmerer-Geselle) steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt. Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der Zeitpunkt des Realschulabschlusses, sondern der des Bestehens der Gesellen Prüfung.
2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in den die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.
2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in den die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.
OLG Karlsruhe, 14.09.2000 - Az: 2 UF 7/00.
Quelle: FamRZ 2001, 852.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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