Soll der Umgang für die Ferien geregelt werden, so muss die Regelung wie jede andere auch genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs haben. Dies kann z.B. durch Bestimmung der ersten zwei Wochen in den Sommerferien erfolgen, da dies eine hinreichende Bestimmbarkeit sicherstellt. Eine Regelung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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