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Sorge- und Umgangsrecht ist langfristig ausgeschlossen, nachdem am Kind sexuelle Handlungen vorgenommen wurden

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurden mindestens einmal sexuelle Handlungen am Kind vorgenommen, so rechtfertigt dies bei der Scheidung, die elterliche Sorge allein dem anderen Elternteil zu übertragen und den Betroffenen vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. Ein vom Betroffenen

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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