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Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde eine Umgangsrechtsregelung auf dem Vergleichswege mit Zustimmung des Gerichts getroffen und ausdrücklich als zwangsweise durchsetzbare Verfügung bezeichnet, so stellt dies einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar.
Bei konkretem Verdacht, daß die Regelung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann gerichtlich die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzweise Zwangshaft angedroht werden und ggf. auch tatsächlich verhängt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kein erneutes Verfahren über die Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich.


OLG Köln, 18.02.2005 - Az: 4 WF 24/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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