Wurde nicht vor Einleitung des Umgangsverfahrens versucht, mit Hilfe des Jugendamtes eine gütliche Einigung zwischen den Eltern herbeizuführen, so ist die Einleitung des Verfahrens i.d.R. mutwillig.
OLG Koblenz, 16.08.2004 - Az: 9 WF 791/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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