Verweigert der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Kindesumgang des anderen Elternteiles dauerhaft, so daß eine zwangsweise Durchsetzung erforderlich wird, kann nicht nur ein Zwangsgeld angedroht werden, sondern im Falle der Verweigerung der Kindesherausgabe auch die Zwangshaft.
OLG Dresden, 25.04.2002 - Az: 10 UF 260/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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