Es ist für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 1361b Abs. 3 BGB unerheblich, ob ein Ehepartner dem anderen die Ehewohnung überlassen mußte oder ob diese freiwillig überlassen wurde. Es ist somit auch ohne Belang, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls vorliegen. Die gesetzliche Regelung des § 1361b Abs. 3 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Ehepartner die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung freiwillig dem anderen zur alleinigen Nutzung überläßt. Ob dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich war oder nicht ist unerheblich.
OLG München, 17.04.2007 - Az: 2 UF 1607/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


