Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes ist nicht der Willen des Personensorgeberechtigten, sondern die tatsächliche Aufenthaltsnahme des Kindes im Sinne seines eigenen Willens, auf unbestimmte Zeit bei einem
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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