a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse.
b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.
b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.
BGH, 04.05.2006 - Az: IX ZB 285/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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