Auch mittels Deckungskapitals finanzierte Versorgungsanrechte sind als volldynamisch anzusehen, wenn ihr Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.
Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beamtenversorgung) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen.
Für die Annahme der Volldynamik genüge, dass die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Vergleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - vergleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 -2,23 =) 0,1 % - seien dabei unbeachtlich.
Der Umstand, dass der Ehemann nach der Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteigerung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein.
Beide Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüberschüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche nichts dafür, dass hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, dass die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung, sondern nur das Ergebnis.Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Oberlandesgericht ist bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK von § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.
Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beamtenversorgung) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen.
Für die Annahme der Volldynamik genüge, dass die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Vergleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - vergleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 -2,23 =) 0,1 % - seien dabei unbeachtlich.
Der Umstand, dass der Ehemann nach der Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteigerung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein.
Beide Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüberschüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche nichts dafür, dass hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, dass die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung, sondern nur das Ergebnis.
Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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