Die gemeinsame Veranlagung scheidet aus, wenn sich einer der Ehepartner für eine getrennte Veranlagung entscheidet. Dies gilt auch dann, wenn eventuell eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung besteht. Dies ist im Finanzgerichtsstreit unerheblich. Nur bei völlig willkürlicher Verweigerung der Zustimmung kann ein anderes gelten.
FG Köln, 19.01.2005 - Az: 15 V 6203/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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