Die Kosten der Betreuung eines Schuldkindes können nicht als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, da der Betreuungsbedarf im Einkommensteuerbescheid ausschließlich durch Kindergeld oder den Betreuungsfreibetrag berücksichtigt wird.
FG Rheinland-Pfalz - Az: 1 K 2189/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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