In Deutschland besteht grundsätzlich Schulpflicht - auch für ausländische Kinder. Es ist kein anerkannter Schulersatz, wenn das Kind in einer religiösen Einrichtung unterrichtet wird.
Eine ausnahmsweise Befreiung von der allg. Schulpflicht kommt nur bei alsbaldiger Rückkehr in das Heimatland in Betracht.
Eine ausnahmsweise Befreiung von der allg. Schulpflicht kommt nur bei alsbaldiger Rückkehr in das Heimatland in Betracht.
OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.2004 - Az: 2 B 11530/04.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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