Hat ein Versicherter eine Operation nicht überlebt, nur weil er aus religiösen Gründen eine Transfusion mit Fremdblut abgelehnt hat, so haben die Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen voraus, dass der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall im Rechtssinne verursacht wurde. Neben der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität („conditio sine qua non“) muss das Unfallereignis auch die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes darstellen. Diese sogenannte haftungsausfüllende Kausalität erfordert eine wertende Betrachtung aller in Betracht kommenden Umstände unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien. An die Stelle zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber tritt ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger. Dieser hat Leistungen zu erbringen, wenn sich Gefahren konkretisiert haben, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben. Die betriebliche Zurechenbarkeit bildet auch bei Wegeunfällen ein maßgebliches Kriterium.
Welcher Umstand als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist, entscheidet sich durch eine wertende Betrachtung unter Abwägung aller in Frage kommenden Bedingungen. Dabei kommt es auf die Qualität der einzelnen Bedingungen an, nicht auf ihre zeitliche Reihenfolge oder Quantität. Die Bewertung erfolgt vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der körperlich-seelischen Struktureigenheiten des Versicherten.
Vorliegend führte ein Wegeunfall zu einer Hüftgelenkverletzung, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Bei einer septischen Prothesenwechseloperation kam es zu massivem Blutverlust. Der Versicherte, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte, hatte aus religiösen Gründen jede Transfusion von Fremdblutbestandteilen abgelehnt - auch für den Fall einer Lebensgefahr. Trotz Rückgabe großer Mengen gewaschenen Erythrozytenkonzentrats verstarb er an den Folgen der Massivblutung. Eine rechtzeitige Gabe von Fremdblutderivaten hätte das Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet.
Unter normalen Bedingungen, das heißt bei einem allein medizinischen Anforderungen entsprechenden Verlauf einschließlich einer Fremdbluttransfusion, hätte die unfallbedingte Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod geführt. Die bei dem Versicherten bestehenden Vorerkrankungen haben den tödlichen Ausgang nicht wesentlich verursacht. Auch eine psychische Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Willensbildung lag nicht vor. Der Versicherte wurde über das Operationsrisiko und insbesondere über das ohne Fremdbluttransfusion bestehende hohe Risiko präoperativ aufgeklärt und konnte eine autonome Entscheidung frei von Willensmängeln treffen.
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen voraus, dass der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall im Rechtssinne verursacht wurde. Neben der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität („conditio sine qua non“) muss das Unfallereignis auch die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes darstellen. Diese sogenannte haftungsausfüllende Kausalität erfordert eine wertende Betrachtung aller in Betracht kommenden Umstände unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien. An die Stelle zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber tritt ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger. Dieser hat Leistungen zu erbringen, wenn sich Gefahren konkretisiert haben, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben. Die betriebliche Zurechenbarkeit bildet auch bei Wegeunfällen ein maßgebliches Kriterium.
Welcher Umstand als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist, entscheidet sich durch eine wertende Betrachtung unter Abwägung aller in Frage kommenden Bedingungen. Dabei kommt es auf die Qualität der einzelnen Bedingungen an, nicht auf ihre zeitliche Reihenfolge oder Quantität. Die Bewertung erfolgt vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der körperlich-seelischen Struktureigenheiten des Versicherten.
Vorliegend führte ein Wegeunfall zu einer Hüftgelenkverletzung, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Bei einer septischen Prothesenwechseloperation kam es zu massivem Blutverlust. Der Versicherte, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte, hatte aus religiösen Gründen jede Transfusion von Fremdblutbestandteilen abgelehnt - auch für den Fall einer Lebensgefahr. Trotz Rückgabe großer Mengen gewaschenen Erythrozytenkonzentrats verstarb er an den Folgen der Massivblutung. Eine rechtzeitige Gabe von Fremdblutderivaten hätte das Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet.
Unter normalen Bedingungen, das heißt bei einem allein medizinischen Anforderungen entsprechenden Verlauf einschließlich einer Fremdbluttransfusion, hätte die unfallbedingte Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod geführt. Die bei dem Versicherten bestehenden Vorerkrankungen haben den tödlichen Ausgang nicht wesentlich verursacht. Auch eine psychische Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Willensbildung lag nicht vor. Der Versicherte wurde über das Operationsrisiko und insbesondere über das ohne Fremdbluttransfusion bestehende hohe Risiko präoperativ aufgeklärt und konnte eine autonome Entscheidung frei von Willensmängeln treffen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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