Es ist Aufgabe des Verfahrenspflegers, als subjektiver Interessenvertreter das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und dieses zu formulieren. Weiterhin hat er dem Kind im Bedarfsfall während des Verfahrens zur Seite zu stehen und darauf Einfluß
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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