Das Kindergeld ist auch dann zu verrechnen, wenn es im Wege des zivilrechlichen Ausgleichs dem Steuerpflichtigen zusteht, sofern der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer abzuziehen ist.
Es ist nicht Voraussetzung,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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