Werden die Voraussetzungen hinsichtlich einer groben Unbilligkeit bei Inanspruchnahme nach § 1579 BGB erfüllt, führt dies zum Wegfall der verwandtschaftlich begründeten Zahlungspflichten. Gleichzeitig begründet dies eine behördliche Verpflichtung, von der Inrechnungstellung der Bestattungskosten ganz abzusehen.
OVG Nordrhein-Westfalen - Az: 19 A 3802/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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