1. Dem neben einem Verfahrenspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge über ein minderjähriges Kind bestellten Ergänzungspfleger kommt kein eigenes Recht auf Ablehnung des Richters zu. Er ist auch nicht befugt, im Namen des Kindes einen Ablehnungsantrag zu stellen.
2. Der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche entspricht dem Wert des zugrundeliegenden Rechtsstreits.
2. Der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche entspricht dem Wert des zugrundeliegenden Rechtsstreits.
OLG Dresden - Az: 10 WF 3/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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