Wird einem Ehepartner ein Gewerbe untersagt, so darf der andere das Gewerbe nicht als Strohmann fortführen. Hiermit soll verhindert werden, daß der unzuverlässige Hintermann weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und hierbei durch einen Strohmann
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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