Der Verfahrenspfleger ist „Sprachrohr“ des Kindes im Sorgerechtsverfahren.
Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, die dem objektiven Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen und dazu Ermittlungen durchzuführen, eine Familienanamnese zu erstellen oder Vermittlungsversuche zu unternehmen.
Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, die dem objektiven Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen und dazu Ermittlungen durchzuführen, eine Familienanamnese zu erstellen oder Vermittlungsversuche zu unternehmen.
OLG Dresden, 06.11.2001 - Az: 20 WF 653/01
Quelle: FamRZ 2002, 968
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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