Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten können innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden, da der Zusammenhalt der Truppe dadurch empfindlich gestört werden würde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um hetero - oder homosexuelles Fehlverhalten oder um persönlichkeitsbedingte Neigungssexualität handelt.
BVerwG, 09.10.2001 - Az: 2 WD 10/01 (Truppendienstgericht Süd)
Quelle: NJW 2002,1514
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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