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Kein Ausgleichsanspruch für Aufwendungen im Haus des Schwiegervaters

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Folgender Fall wurde entschieden:

Das nicht verheiratete Paar lebte ab 1987 in einer Wohnung im Haus des Vaters der Frau. Zwischen 1990 und 1994 bauten die jungen Leute die Wohnung und das gemeinsame Treppenhaus mit dem Ziel aus und um, ein Familienheim zu schaffen. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel wurden ausschließlich von der Frau aufgebracht, während der noch studierende Mann in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbrachte. 1995 wurde dem Paar ein Sohn geboren, 1997 beging die Frau Selbstmord. Nach Aufforderung des Vaters der Frau zog der Mann wenig später aus.

Der Mann machte eine Ausgleichsforderung für die von ihm geleisteten Eigenarbeiten von 132.000 DM gegen den Hauseigentümer geltend.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Dem Mann stehe kein Ausgleichsanspruch zu. Vertragliche Beziehungen zum Vater der Frau hätten nicht bestanden, auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich der Anspruch nicht stützen. Der Zweck der Eigenleistungen des Mannes habe ausschließlich darin bestanden, für die geplante Familie ein Familienheim zu schaffen.

Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung bestätigt die in vergleichbaren Fällen bereits vorliegende Rechtsprechung und macht wiederum die schwierige rechtliche Situation deutlich, die dann entsteht, wenn beim Zerbrechen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Fragen der Vermögensauseinandersetzung anstehen. Die insoweit für die Ehescheidung (und neuerdings auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften) vorhandenen detaillierten Vorschriften, mit denen sich die gegensätzlichen Interessen der Beteiligten i.a. zufriedenstellend regeln lassen, dürfen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht angewandt werden.
Deshalb muss den Partnern einer solchen Gemeinschaft dringend empfohlen werden, Fragen der Vermögensauseinandersetzung (und anderes!) schon von Anfang an, spätestens dann, wenn größeren finanzielle Engagements anstehen oder gemeinsame Kinder geboren werden, vertraglich zu regeln. Da die Materie rechtlich komplex ist, halten wir es ebenso für erforderlich, bei Besprechung und Formulierung einer solchen Vereinbarung fachlichen Rat (Rechtsanwalt oder Notar) in Anspruch zu nehmen.


OLG Hamm, 16.01.2001 - Az: 29 U 54/00

Quelle: FamRZ 2002, 159


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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