Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-jährigen Volljuristin, die zuvor vier Jahre getrennt gelebt hat, ist eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet war und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach dem Zweiten juristischen Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 30. Oktober 1997 43 Jahre alt. Die Trennung der Eheleute war bereits Mitte 1993 erfolgt, als die Klägerin noch 39 Jahre alt war. Im Trennungsunterhaltsverfahren hat sie im Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 ausführen lassen, dass sie bereits diverse Gespräche über die Errichtung einer Anwaltskanzlei geführt habe und die Voraussetzungen für deren Gründung geschaffen haben werde, wenn der gemeinsame Sohn S1 das Abitur abgelegt habe (Mitte 2000).
Die Klägerin ist also selbst davon ausgegangen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Angesichts dieser Umstände fehlt für die Annahme, dass von der Klägerin wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, jegliche tatsächliche Grundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 03.02.1999 - Az: XII ZR 146/97) kann allgemein ein Fall des § 1571 BGB erst ab dem 65. Lebensjahr angenommen werden. Bei einem geringeren Lebensalter bedarf die Frage des Bestehens einer Erwerbsobliegenheit einer Prüfung nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Diese rechtfertigen jedoch aus den schon genannten Gründen die Ablehnung einer Erwerbsobliegenheit nicht, zumal die Klägerin altersmäßig noch sehr weit vom regulären Rentenalter entfernt ist.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet war und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach dem Zweiten juristischen Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann ihr Unterhaltsverlangen weder auf § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) noch auf § 1573 Abs. 1 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) stützen.Die Klägerin war im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 30. Oktober 1997 43 Jahre alt. Die Trennung der Eheleute war bereits Mitte 1993 erfolgt, als die Klägerin noch 39 Jahre alt war. Im Trennungsunterhaltsverfahren hat sie im Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 ausführen lassen, dass sie bereits diverse Gespräche über die Errichtung einer Anwaltskanzlei geführt habe und die Voraussetzungen für deren Gründung geschaffen haben werde, wenn der gemeinsame Sohn S1 das Abitur abgelegt habe (Mitte 2000).
Die Klägerin ist also selbst davon ausgegangen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Angesichts dieser Umstände fehlt für die Annahme, dass von der Klägerin wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, jegliche tatsächliche Grundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 03.02.1999 - Az: XII ZR 146/97) kann allgemein ein Fall des § 1571 BGB erst ab dem 65. Lebensjahr angenommen werden. Bei einem geringeren Lebensalter bedarf die Frage des Bestehens einer Erwerbsobliegenheit einer Prüfung nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Diese rechtfertigen jedoch aus den schon genannten Gründen die Ablehnung einer Erwerbsobliegenheit nicht, zumal die Klägerin altersmäßig noch sehr weit vom regulären Rentenalter entfernt ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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