Sofern sich eine im Ausland geschlossene Ehe der Eltern als nichtig herausstellt, muß der Geburtseintrag berichtigt werden. Das Kind hat nach deutschem Recht zunächst den Geburtsnamen der Mutter als Familiennamen zu erhalten. Ist von einer nicht
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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